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Mi 23.07.2008
Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme
Mit dem Bundesprogramm "Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme" soll der Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern wirksam vorgebeugt werden. Ziel ist es, Risiken für Kinder möglichst frühzeitig zu erkennen und die Erziehungskompetenz ihrer Eltern zu verbessern. Im Fokus des Programms stehen vor allem Kinder bis zu etwa drei Jahren, sowie Schwangere und junge Mütter und Väter in belastenden Lebenslagen. Um die Zielgruppe wirkungsvoll zu erreichen und fachlich kompetent lückenlos begleiten zu können, müssen Gesundheitssystem und Kinder- und Jugendhilfe, aber auch Schwangerschaftsberatungsstellen und andere Beratungseinrichtungen, Institutionen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Kindergärten und Schulen sowie Familliengerichte und Polizei eng miteinander verzahnt werden. Der Bund stellt für das Programm zehn Millionen Euro bereit.
Die Umsetzung des Programms erfolgt in enger Abstimmung mit den Ländern und den Kommunen, in deren Verantwortung der Schutz von Kindern auf der örtlichen Handlungsebene liegt. In verschiedenen Regionen Deutschlands existieren bereits gute Projekte und Modelle zur Unterstützung der Entwicklung und zu einem besseren Schutz in der frühen Kindheit. Um an deren Erfahrungen anzuknüpfen, hat das Deutsche Jugendinstitut im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einige gemeinsam mit den Ländern ausgewählte Projekte in einer Kurzevaluation hinsichtlich ihrer Stärken und Schwächen und offener Fragen untersucht. Auf Grundlage dieser Ergebnisse erfolgt die gezielte Förderung von Modellprojekten sowie deren wissenschaftlicher Begleitung und Wirkungsevaluation. Diese sind in allen Ländern auf den Weg gebracht worden.
"Nationales Zentrum Frühe Hilfen"
Im April 2007 hat das multiprofessionelle "Nationale Zentrum Frühe Hilfen" seine Arbeit aufgenommen. Träger sind die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und das Deutsche Jugendinstitut (DJI).
Das "Nationale Zentrum Frühe Hilfen" hat vor allem drei Aufgaben:
- Erstens baut es eine Plattform über die Ländergrenzen hinweg auf, um das vorhandene Wissen und die Erfahrungen und Ergebnisse aus den Modellprojekten zu bündeln, aufzubereiten und gezielt auszutauschen. Das gesammelte Wissen soll allen interessierten Kommunen und Trägern zugänglich gemacht werden. Sie werden bei der Implementierung früher Hilfen und sozialer Frühwarnsysteme in die Regelversorgung beraten und unterstützt. Dabei wird das Nationale Zentrum Frühe Hilfen auch einen Erfahrungsaustausch initieiren, um aus problematischen Kinderschutzverläufen zu lernen und das Risikomanagement zu verbessern.
- Zweitens sollen das Gesundheitswesen sowie die Kinder- und Jugendhilfe durch gezielte Informationen angeregt werden, geeignete Frühwarnsysteme und Kooperationsstrukturen in allen Regionen aufzubauen.
- Drittens soll die Öffentlichkeit über die Entwicklung von Kindern und die besondere Bedeutung der ersten Lebensjahre sowie auch über Gefahren für Kinder und Unterstützungsmöglichkeiten informiert werden. Ziel soll dabei sein, Hürden zur Inanspruchnahme von Hilfen abzubauen.
Weitere Regelungen zum Kinderschutz beschlossen
Um Kinder wirksam vor Misshandlung und Vernachlässigung zu schützen, haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder im Kinderschutzgipfel am 19. Dezember 2007 ein Paket mit konkreten Maßnahmen für einen aktiven Kinderschutz beschlossen. Damit greift die Bundesrgierung die vielen Initiativen auf, die in Ländern und Kommunen bereits in den vergangenen Jahren begonnen haben.
In ihrer Folgekonferenz am 12. Juni 2008 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder festgestellt, das zahlreiche dieser Maßnahmen bereits umgesetzt werden konnten. Darüber hinaus sind weitere gesetzliche Regelungen sowie sonstige Maßnahmen für einen verbesserten Kinderschutz beschlossen worden:
- Gesetzliche Regelungen
1. Anstrengungen für Kinder in Not verstärken
Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung muss das Jugendamt die Pflicht wahrnehmen, das gefährdete Kind und in der Regel auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein zu nehmen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von Kind und Eltern zu verschaffen. Dies soll durch eine Novellierung des § 8a SGB VIII gewährleistet werden.
2. Datenschutz darf Kinderschutz nicht behindern
a) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Abwägung der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern mit dem Kinderschutz soll eine bundeseinheitliche Rechtslage durch eine entsprechende gesetzliche Befugnisnorm außerhalb des Strafrechts geschaffen werden. Die Fachressorts von Bund und Ländern werden gebeten, hierzu einen Regelungsvorschlag zu unterbreiten.
b) Das Bundeszentralregistergesetz soll mit dem Ziel geändert werden, ein mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz "erweitertes Führungszeugnis" für kinder- und jugendnah Beschäftigte einzuführen.
c) Im Kinder- und Jugendhilfegesetz soll geregelt werden, dass beim Wohnortwechsel dem neuen Jugendamt alle für die Kinder- und Jugendhilfe notwendigen Informationen über eine Familie übermittelt werden.
- Weitere Maßnahmen
1. Starke Netze für Kinder und Eltern knüpfen
a) Die Vorschläge für vernetzte Strukturen sowie regelhafte soziale Frühwarnsysteme und Fördersysteme werden von Bund und Ländern gemeinsam unterstützt. Es besteht Einvernehmen, dass Netzwerke Früher Hilfen und soziale Frühwarnsysteme nur mit einer wirksamen Koordinierung gelingen können. Niederschwelligen, aufsuchenden Hilfen kommt dabei eine große Bedeutung zu.
b) Um Defizite im Kinderschutz zu identifizieren und um aus problematischen Kinderschutzverläufen zu lernen, wird das Nationale Zentrum Frühe Hilfen in Abstimmung mit Bund und Ländern eine Plattform für einen regelhaften Erfahrungsaustausch einrichten.
2. Datenschutz darf Kinderschutz nicht behindern
Der Vollzug der bundes- und landesrechtlichen Instrumentarien in Bezug auf den Kinderschutz soll durch konsequente Anwendung sowie verbesserte Aus-, Fort- und Weiterbildung der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestärkt werden. Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sollen bestehende Übermittlungsregelungen (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) an das Jugendamt oder andere öffentliche Stellen bei einer Gefährdung des Kindeswohls verstärkt nutzen.
3. Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Jugendämtern verbessern
Die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche gesetzgeberischen Maßnahmen zur Förderung einer reibungslosen Zusammenarbeit der Familiengerichte mit den Jugendämtern erforderlich sind, soll in der beim Bundesministerium der Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - § 1666 BGB" fortgeführt werden.


