Gleichstellung als Aufgabe der Verwaltung
Gender Mainstreaming ist eine Strategie, um ein bestimmtes Ziel - Gleichstellung - zu erreichen. Dieses Ziel wird in Recht und Politik unterschiedlich benannt. Gängig sind die Begriffe:
- Gleichheit,
- Gleichberechtigung,
- Gleichstellung,
- Chancengleichheit und
- Diskriminierungsverbot.
In der Diskussion um Gleichstellungspolitik sind weitere Differenzierungen zu Gleichstellung gebräuchlich, die im Rahmen für die Strategie GM ebenfalls von Bedeutung sein können.
- Gleichheit ist der juristische und auch politische Oberbegriff: Gleichheit ist das Ziel von Emanzipationsbewegungen - "égalité!" - und in allen Menschenrechts - Dokumenten sowie den Verfassungen der Staaten heute als Grundsatz der Rechtsordnung verankert. Gleichheit ist gemeinsam mit der Freiheit zum Schutz der Menschenwürde Kern aller Gerechtigkeit.
- Gleichberechtigung ist der Begriff, der im Grundgesetz in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf das Geschlechterverhältnis Anwendung findet. Mit dem Begriff wird klargestellt, dass es nicht um Angleichung an einen - letztlich historisch gewachsenen männlichen, weißen usw. Maßstab geht, sondern um gleiche Rechte in der Unterschiedlichkeit.
- Gleichstellung ist das Ziel der Maßnahmen, die Gleichberechtigung zu verwirklichen. Wenn gleiche Rechte gesichert sind, so gibt es das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 2 vor, wird tatsächliche Gleichstellung erreicht. Damit wird klargestellt, dass Gleichstellung nicht durch formale Gleichbehandlung entsteht, sondern differenzierte Maßnahmen fordert, die auf ein tatsächliches Ziel ausgerichtet sind.
- Chancengleichheit wird als Begriff in der Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofes benutzt, um zum Ausdruck zu bringen, dass Recht nicht Lebensweisen diktieren soll, sondern unterschiedliche Lebensentscheidungen diskriminierungsfrei ermöglichen muss. Ziel der Gleichstellungspolitik ist nicht Ergebnisgleichheit in einem strengen Sinn, sondern Chancengleichheit, die allerdings - das besagt eben die Gleichstellungs - Vorgabe in Art. 3 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz - tatsächlich gegeben sein muss.
- Gleichstellung als Diskriminierungsverbot oder als Benachteiligungsverbot: Es soll verhindert werden, dass Menschen Nachteile erleiden, weil sie anders sind. Beispielsweise urteilt das Bundesverfassungsgericht, der Gesetzgeber dürfe niemandem Rollen zuweisen und an Rollen keine Nachteile knüpfen. Das verlangt die Anerkennung von Differenz und die Ablehnung jeder Dominanz. In diese Richtung weist - im Einklang mit dem internationalen Recht, insbesondere der Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) - auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: Unmittelbare (de jure/formale) und mittelbare (de facto/materielle) Diskriminierung ist als Benachteiligung unabhängig von Motiven und Absichten, also folgenorientiert verboten.
Weitere Differenzierungen zu "Gleichstellung":
Individuelle Gleichbehandlung: Es soll verhindert werden, dass Individuen ungerecht, also diskriminierend behandelt werden. Gleichheit ist danach kein Recht von Gruppen, sondern ein Gebot der Einzelfallgerechtigkeit.
Gleichheit als Differenzierungsverbot: Es soll verhindert werden, dass anhand von Geschlecht, Rasse etc. unterschieden wird. Exemplarisch dafür ist die direkte (de jure, formale) Diskriminierung.
Gleichstellung im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu Gruppen: Es soll verhindert werden, dass bestimmte Menschen, insbesondere Angehörige von Minderheiten, immer wieder ausgegrenzt werden. Das Augenmerk liegt auf Strukturen. Es geht nicht um die Frauen oder die Männer, sondern um geschlechtsbezogene Benachteiligung. Exemplarisch dafür ist die mittelbare Diskriminierung.
Gleichstellung als Teilhabe: Es soll verhindert werden, dass Menschen an Entscheidungen oder Ressourcen keinen Anteil haben und gesellschaftlich oder kulturell nicht präsent sind.