Bundesgleichstellungsgesetz (2001)
Ziele für die gleichstellungsorientierte Personal- und Organisationsentwicklung sind in § 1 des Gesetzes normiert. Danach geht es um:
Den Abbau der Benachteiligung von Frauen, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen, die sprachliche Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
In § 2 werden alle Beschäftigten verpflichtet, insbesondere auch die mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Diese Verpflichtung gilt als durchgängiges Leitprinzip in allen Arbeitsbereichen der Dienststelle und auch für die Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen.
Abschnitt 2 des Gesetzes enthält Maßnahmen zur Personalentwicklung, einschließlich Fortbildung.
Abschnitt 3 des Gesetzes enthält Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit als Ziel für die Organisationsentwicklung in Bezug auf Arbeitszeiten und Beschäftigungsverhältnisse.
